Erziehungsbeistandschaft (mit Gruppenelementen) §30 SGB VIII
Diese Hilfe ist die häufigste Form der ambulanten Erziehungshilfen. Sie richtet sich hauptsächlich an Familien mit Kindern im Alter von 0 bis 17 Jahren. Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren können zu ihrer Unterstützung und Verselbständigung im Anschluss an diese Form der Unterstützung erneut Hilfe gemäß §41 SGB VIII selbst beantragen.
Die Erziehungsbeistandschaft kann als nachsorgende Hilfe für intensive stationäre oder therapeutische Maßnahmen dienen. Sie kann diese vermitteln, veranlassen und begleiten.
Unter Verwendung gruppendynamischer Elemente im Bereich Freizeit- und Erlebnispädagogik wird die Erziehungsbeistandschaft in ihrer Wirksamkeit angereichert.
Gegenstand der Betreuung kann sein:
- Beziehungsprobleme zwischen Eltern und Kindern
- Probleme der Kinder in Schule und Ausbildung
- andere Probleme der Kinder, z.B. im Freundeskreis
Die Hilfe kann unter anderem beinhalten:
- Einzelgespräche mit dem Kind/ Jugendlichen
- Gespräche und Beratung der Familie bei Hausbesuchen und außer Haus
- Begleitung und Unterstützung bei Behörden
- Begleitung und Vermittlung zu Ärzten, Therapeuten, Beratungsstellen
- Unterstützung bei Erziehungsproblemen oder Zukunftsorientierung
- Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
- therapeutische Familiengespräche
Sozialpädagogische Familienhilfe §31 SGB VIII
Mit dieser sehr familienorientierten Hilfe soll Familien bei Erziehungsaufgaben und der Bewältigung von Alltagsproblemen Unterstützung geleistet werden. Hilfe zur Selbsthilfe ist der Grundsatz bei der Lösung von Konflikten und Krisen im familiären Zusammenleben sowie bei den Kontakten zu Institutionen und Ämter.
Familiensysteme sollen nach Möglichkeit weiter bestehen bleiben und die Fremdunterbringung von Kindern in der Heimerziehung vermieden werden. Private, berufliche und institutionelle Netzwerke sollen entwickelt und nutzbar gemacht werden.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung §35 SGB VIII
Entsprechend einem gesonderten Vertrag mit dem zuständigen Sozialzentrum kann diese zeit- und eingriffintensive Hilfe durchgeführt werden. Hierbei geht es um schwerwiegendere persönliche und familiäre Problemlagen. Die Unterstützung zielt auf die soziale Integration und eigenverantwortliche Lebensführung.
Für einen geeigneten minderjährigen Jugendlichen kann eine Wohnung angemietet werden. Die Betreuung erfolgt ambulant durch mehrere Mitarbeiter. In weniger problematischen Ausgangslagen kann eine ambulante Betreuung Minderjähriger im eigenen Wohnraum nach den Grundsätzen des §34 SGB VIII gleich einer betreuten Wohnform mit dem Sozialzentrum vereinbart werden.
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung §35a SGB VIII
Unser Angebot nach § 35 a des achten Sozialgesetzbuches richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende im Alter von 5/6-27 Jahren, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Dieses ambulante Angebot wird im Rahmen der Erziehungshilfen gewährt nach Antragstellung im Bereich Eingliederungshilfen beim Jugendamt Magdeburg.
Ziel ist eine gelingende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, mit einer psychischen Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Diese kann bereits sowohl in schulischer, sozialer oder beruflicher Hinsicht erschwert sein. Durch Beziehungs- und Netzwerkarbeit soll ein fester Ansprechpartner außerhalb der Familie und individuellen Lebenswelt (Schule, Familie, Peer-Group etc.) angeboten werden und der Bezug zum sozialen System unterstützt und wiederhergestellt werden. Eine Zielstellung kann auch die Verselbständigung sein, die eine Trennung von der Familie nicht ausschließt.
Hilfe für junge Volljährig §41 SGB VIII
Die Hilfe für junge Volljährige richtet sich an Jugendliche, die in einer oben der genannten Hilfeformen bereits Angebote erhalten haben und nach Erreichen der Volljährigkeit weiter konkrete Unterstützung zur Verselbständigung benötigen. Vor dem 18. Geburtstag wird aus der bestehenden Hilfe heraus der Antrag dazu beim Jugendamt gestellt, damit die Unterstützung bestenfalls fortlaufend gewährt werden kann. Statt der Sorgeberechtigten treten die jungen Heranwachsenden selbst in die Position der Antragstellung und Hilfeplanausgestaltung.
Die Hilfe kann in der Regel bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden und soll die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung fördern. Sie wird zumeist vierteljährlich kontrolliert anhand der gesetzten Zielformulierung und Lebenssituation. Die weitere Begleitung durch andere Sozialleistungsträger kann bei Bedarf innerhalb der Hilfe vor Beendigung eingeleitet werden.
Betreuungsweisung §10 JGG
Die Betreuungsweisung beinhaltet ähnliche Aufgaben wie die Erziehungsbeistandschaft. Sie wird im Unterschied dazu als richterliche Weisung ausgesprochen, um dem erzieherischen Anspruch des Jugendstrafrechts zu entsprechen. Als Einzelbetreuung kann sie ebenso das gesamte Lebensumfeld von straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden einbeziehen. Die Vermeidung von weiteren Straftaten und die grundsätzliche Klärung von begünstigenden Umständen sind die Ziele.